Bei nicht bekannten Zustiegswegen genügend Zeit für die Suche des Höhleneingangs einplanen. Kalkuliere genügend Zeitreserve für den Rückweg ein, der Aufstieg aus Schachthöhlen ist oft mühsamer als man glaubt.
Auch ein Schlechtwettereinbruch kann den Rückweg um einiges erschweren und somit den Weg ins Tal um Stunden
verzögern.
Verkehrsbedingte Verzögerungen bei An- und Abfahrt einplanen.
Beachte, ob ein Schlechtwettereinbruch den Rückweg gefährden oder sogar verhindern kann! (z.B. Gewitter - Wassereinbruch in der Höhle)
Auch für Zu- und Abstieg sind die Wetterverhältnisse zu beachten!
Gewitter, Dunkelheit, Nebel und Schnee erschweren die Orientierung und somit auch das Vorwärtskommen.
Körperliche Müdigkeit ist bei Tagestouren ein nicht zu unterschätzender Risikofaktor!
Darum merke:
Ein müder Autofahrer ist ein schlechter Autofahrer!
Plane Pausen ein, und/oder gönn' dir eine Viertelstunde Schlaf, deine Mitfahrer/Familie/Freund oder Freundin werden es dir Danken.
Der wohl wichtigste Punkt wird oft vernachlässigt. Hinterlege bei einer Person deines Vertrauens, die in der Lage ist eine Alarmierung durchzuführen (siehe NOTRUF), folgende Daten:
Melde dich nach Verlassen der Höhle sobald als möglich zurück, um eine Fehlalarmierung der Höhlenrettung zu vermeiden. Kalkuliere dabei auch eventuell nicht vorhandenen Handyempfang im Gelände mit ein!
Eine Höhle ist ein vielfältiges und empfindliches Naturphänomen, das als wissenschaftliches Archiv, als Lebensraum und nicht zuletzt aus ästhetischen Gründen unbedingt erhaltenswert ist. Jeder, der schon einmal den Vergleich einer unberührten Höhle mit einer durch Vandalismus zerstörten Tropfsteinhöhle oder einer mit Müll verfüllten Schachthöhle gesehen hat, wird schnell einsehen, daß Höhlenschutz notwendig ist. Karsthöhlen sind keine isolierten Gebilde, sondern als Bestandteil eines großen Karstsystems in einen Gesamtkreislauf eingebunden. Mülleinträge wie Autowracks, Ölfässer, Farb- und Lösungsmittelrückstände oder organische Abfälle können mit dem Sickerwasser sehr schnell und nahezu ungefiltert in das Grundwasser gelangen und dort zur Verunreinigung ganzer Trinkwassergebiete führen. Auch das Ausbringen von Düngemitteln oder Pestiziden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen in Karstgebieten, ist aus diesem Grund sehr problematisch.
Hinterlasse keine Essensreste, Verpackungen, Batterien oder Altkarbid. Das gilt natürlich auch für den Höhleneingang und den Weg zur Höhle
Tropfsteine (auch abgebrochene) gehören IN die Höhle und nicht ins Wohnzimmer, wo sie ohnehin nicht mehr besonders gut aussehen.
Nimm nichts mit außer Eindrücken, hinterlasse nichts außer deine Fußstapfen und schlag nichts tot außer die Zeit!!!
Du machst dich strafbar und zerstörst unersetzliche Kulturschichten. Melden etwaige Funde den zuständigen Denkmalschutzbehörden.
Verzichte auf Fackeln und auf ein romantiches Lagerfeuer, auch am Höhleneingang! Ganz abgesehen vom Ruß, der die Wände und Decke verschmutzt, tötet der Rauch auch kleine Höhlentiere wie Käfer und Spinnen, die in Spalten im Eingangsbreich leben und zieht mit dem Höhlenwind mitunter tief in die Höhle, wo er sich tagelang halten kann und den sensiblen Lebensraum von Fledermäusen zerstört.
Manche Höhleneingänge sind mit einer Tür oder einem Gitter versperrt, um diese besonders sensiblen Höhlen zu schützen oder um Fledermäusen einen ungestörten Winterschlaf zu ermöglichen. Brich daher keine Absperrungen auf und beachte Befahrungsverbote für Höhlen.
Jeder Strich würde nicht nur Dich, sondern auch die nächsten Jahrtausende überdauern. Einzige Ausnahme sind Vermessungspunkte und auch die sollten möglichst dezent angebracht werden.
Keine Inschriften, unauffällige Meßpunkte, ggf. Verzicht auf die Dokumentation sehr fragiler Bereiche, Fortsetzungssuche unter Beachtung der archäologischen und paläontologischen Situation usw.
Verzichte daher in der Fledermausschutzzeit vom 01. Oktober bis 01. Mai auf Befahrungen von Höhlen mit Winterquartieren. Solltst du dennoch zufällig eine Fledermaus im Winterschlaf antreffen, berühre sie nicht und entfernen dich möglichst rasch.
Bei der Befahrung von Höhlen sind die Naturschutzgesetze des jeweiligen Bundeslandes zu berücksichtigen!
Ebenfalls ist das Einverständnis des Grundeigentümers notwendig.
Eine Sammlung der Naturschutzgesetze für die Steiermark gibt es unter
Ein Betreten ist grundsätzlich nur mit einer Genehmigung der Behörde (Bezirkshauptmannschaft) erlaubt. Genaue Details siehe Bescheid der Unterschutzstellung.
(2) Für geschützte Tierarten gelten folgende Verbote:
1. alle absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung,
2. jede absichtliche Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
3. jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur,
4. jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und
5. der Besitz, Transport, Handel oder Tausch und das Angebot zum Verkauf oder Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren oder deren Körperteilen; vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig entnommene Exemplare sind hievon ausgenommen.
Anmerkung: Höhlen mit Fledermäusen dürfen während der Winterruhe nicht betreten werden.
(1) Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
1. das Lagern, Zelten und die Errichtung von Feuerstätten, insbesondere im Nahbereich der Höhlen;
2. die Entnahme von Totholz, ausgenommen bei Gefährdung von Siedlungsbereichen;
3. das Betreten und Begehen der Höhlen und deren Zugangsbereiche sowie das Klettern, ausgenommen durch die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht, der Behörden und die von der Behörde zur Erhebung naturkundlicher Grundlagen oder zur Durchführung unbedingt notwendiger Erhaltungs-, Pflege- oder Gestaltungsmaßnahmen beauftragten Personen sowie wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Landesmuseums Joanneum;
4. die Einbringung nicht heimischer Pflanzen-, Tier- und Vogelarten.
a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art, ausgenommen forstliche Bringungswege auf dem Gst. Nr. 501/1 und der geplante Wanderweg der Marktgemeinde Peggau am Fuße der Wand;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder der Gestalt des Bodens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Ablagerungen aller Art;
d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
e) die Veränderung des natürlichen Abflusses der Niederschlagswässer und des damit verbundenen lokalen Wasserhaushaltes;
f) das Lagern, Zelten und die Errichtung von Feuerstätten;
g) die forstliche Nutzung in Form von Kahlschlägen, ausgenommen sind: Einzelstammentnahmen, kleinflächige Auflichtungen bis 0,2 ha im Sinne einer Dauerwaldbewirtschaftung zur Erhaltung der natürlichen Waldgesellschaften;
h) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen und Totholz;
i) das Beunruhigen, Fangen, Töten oder Sammeln von Tieren, insbesondere von Insekten, ausgenommen die Jagdausübung;
j) das Betreten und Begehen des gesamten Naturschutzgebietes einschließlich der Höhlen, ausgenommen die Grundeigentümer, Organe der öffentlichen Sicherheit, der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht, der Naturschutzbehörde und der wissenschaftlichen Mitarbeiter des Landesmuseums Joanneum.
(1) Im Europaschutzgebiet sind mit Ausnahme der bisher ausgeübten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nachstehende Handlungen verboten:
a) das Hängegleiten, Paragleiten und der Einsatz sonstiger Fluggeräte im Umkreis von 500 m von verorteten Nest- oder Horststandorten;
b) das Zelten und Klettern;
c) das Reiten und Biken außerhalb der markierten Wege;
d) jede ungebührliche Lärmerregung;
e) das unbefugte Betreten von Höhlen von Anfang November bis Ende März;
f) die Einbringung nicht heimischer Pflanzen-, Tier- und Vogelarten.
a) Bauwerke aller Art auszuführen sowie die äußere Gestaltung bestehender Bauten zu verändern;
b) Freileitungen zu errichten;
c) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen und Grabungen (auch für Straßen und Wege) vorzunehmen, Abfälle, Schutt und Bodenbestandteile abzulagern, die Bodenbeschaffenheit einschließlich der Wasserläufe und Wasserflächen (auch Grundwasser) zu verändern oder zu beschädigen und die Landschaft zu verunreinigen;
d) Motorfahrzeuge aller Art zu verwenden, ausgenommen Wirtschaftsfuhren und Fahrzeuge der Forstwirtschaft sowie das Befahren der sogenannten Gösserstraße und der Straße zur Graslhöhle und zum Katerloch;
e) übermäßigen Lärm zu entwickeln, insbesondere durch Verwenden von Lautsprechern, Transistorgeräten u. dgl.;
f) markierte Wege zu verlassen, ausgenommen sind Begehungen zum Zwecke wissenschaftlicher Forschungen und angeordnete Übungen des Bergrettungsdienstes;
g) Tafeln und Aufschriften anzubringen, soweit sie nicht den Naturschutz betreffen;
h) zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
i) die Pflanzenwelt zu verändern oder zu beschädigen und freilebenden Tieren nachzustellen oder sie mutwillig zu beunruhigen.:
Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
1. die Errichtung von Anlagen innerhalb und am Eingangsbereich der Höhlen, ausgenommen Fangnetze zu Zwecken der Forschung und fledermausfreundliche Schutzgitter in Abstimmung mit der Behörde;
2. die Nutzung der Höhlen als Lager- oder Veranstaltungsstätte;
3. das Betreten der Höhlen, ausgenommen der Durchgang des Wagenhüttentorbogens, die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, die Organe der Behörden oder der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht im Zuge von Amtshandlungen und Personen zur Erhebung von naturkundlichen Grundlagen in Abstimmung mit der Behörde.
a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art, ausgenommen die Anbringung einer fachgerechten Absperrung;
b) die Veränderung der inneren Struktur des Höhlen- bzw. Stollenraumes einschließlich des Höhlenportales;
c) die Vornahme von Aufschüttungen und Lagerungen aller Art;
d) das mutwillige Beunruhigen, Fangen und Töten von Tieren, insbesondere von Fledermäusen;
e) das Betreten und Befahren des Höhlen- und Stollenbereiches, ausgenommen die Grundeigentümer, Behördenorgane bzw. zum Zwecke wissenschaftlicher Untersuchungen.
u) das Betreten von Höhlen.
u) das Betreten von Höhlen.
u) das Betreten von Höhlen.
(1) In der Naturzone ist das Begehen von Höhlen untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Begehen zu wissenschaftlichen Zwecken.
(2) Die Zerstörung oder Entfernung geologischer Formationen, Versteinerungen, Höhlenfunde und von Mineralien ist untersagt. Die Entnahme von Schotter, Lockermaterialien, Witter-, Murenschutt und Geschiebe ist nur zulässig, soweit dies zum Zweck der Gewährleistung des Schutzes von Siedlungsräumen, Verkehrswegen und Infrastrukturanlagen erforderlich ist.